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§ 48 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 48 Fahrabstand



(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

1.
der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

2.
der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern

von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

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Zitierungen von § 48 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt, 30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält, 31. einer Vorschrift des § 49 über das ...