Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
- 1.
- Verkehrsinformationen,
- 2.
- Verkehrsunterstützungen,
- 3.
- Verkehrsregelungen und
- 4.
- Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012) ... die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen ...