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Anlage I - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Anlage I Schiffahrtszeichen


Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung

Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

1. Sichtzeichen


 
Man unterscheidet

-
Flaggenzeichen,
-
Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
-
Körperzeichen,
-
Feuer,
-
Lichtsignale,

die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.

Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.

a)
Flaggenzeichen

Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet.

b)
Tafelzeichen

(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.

(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:

Gebotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;

Verbotszeichen

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;

Warnzeichen und Hinweiszeichen

rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;

c)
Zusatzzeichen

für Entfernungsangaben

Zusatzzeichen für Entfernungsangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;

für Streckenangaben

Zusatzzeichen für Streckenangaben (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;

für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise

Zusatzzeichen für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise (BGBl. I 1998 S. 3228)


 
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;

d)
Körperzeichen sind

-
Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.

e)
Feuer

Es werden verwendet

- Festfeuer (F./F.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oc [2]/Ubr. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oc [3]/Ubr. [3])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Blitzfeuer
mit Einzelblitzen (Fl./Blz.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. [2]/Blz. [2])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(Fl. [2 + 1]/Blz. [2 + 1])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. [5]/Blz. [5])
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFl/Fkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3]/SFkl. [3])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9]/SFkl. [9])
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFl/SFkl. [6] + Blk.)
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3229)


 
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.

f)
Lichtsignale

(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:

-
Fahrverbot

ein rotes Licht oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl und Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;

-
Fahrgebot

ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;

-
Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen

weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.

(2) Kennung der Signallichter am Tagebei Nacht
festes Licht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun-
gen und Pausen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen
zwischen langen Scheinen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3230)


2. Schallsignale


 
Verwendung der Schallsignale

Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind Gebotssignale, Verbotssignale, Hinweissignale.

Zeitmaße der Schallsignale

Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.

Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale

1 langer Ton,

Zeichen 1 langer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
1 kurzer Ton,

Zeichen 1 kurzer Ton (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Glockenschlag,

Zeichen Glockenschlag (BGBl. I 1998 S. 3230)


 
Rasches Läuten der Glocke.

Zeichen Rasches Läuten der Glocke (BGBl. I 1998 S. 3230)


Abschnitt I - Sichtzeichen


A.Gebots- und Verbotszeichen  
A.1Überholverbot 
 a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für alle Fahrzeuge (BGBl. I 1998 S. 3231)
 b) für Schleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben.
Zeichen Überholverbot für Schleppverbände (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.2Begegnungsverbot an Engstellen  
 Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu
beachten ist:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrech-
ten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt.
Zeichen Begegnungsverbot an Engstellen (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.3Geschwindigkeitsbeschränkung 
 Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu über-
schreiten:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über
Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h).
Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (BGBl. I 1998 S. 3231)
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung
durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß
Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten:
 
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei
waagerechten schwarzen Wellenlinien oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
ein roter Zylinder oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.5Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in
einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch
das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.6Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungs-
ort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße
Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten Seite).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.7Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzu-
halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen
Strich.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3232)
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die
Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake
und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder
Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c
der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes
von 300 m):
 
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem
schwarzen Anker an beiden Ufern oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich
und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit
rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer
weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.9Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die
Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem
Poller, um den eine Trosse gelegt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.10Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen
zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem
schwarzen P.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.11Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3233)
A.12Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu
geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.13Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt
aus der Schleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren
vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in
einer Länge von 1 m weitergeführt ist.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.14Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die
beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren
(das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne
des § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.15Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.16Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe „L" oder
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3234)
A.17 Gesperrte Wasserflächen  
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge
 
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder
und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs
gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben
Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete
Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen
als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
b) Sperrgebiete  
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtig-
ten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten
Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem roten Band
Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buch-
staben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind
immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3235)
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem
Sichtzeichen anzuhalten:
 
a) Dauernde Sperrung  
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein
schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben
oder
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere
weiß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige
rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
b) Vorübergehende Sperrung  
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3236)
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke
sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren
sowie der Zufahrten zu ihnen
(Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)
 
a) Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen)
 
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Freigabe wird vorbereitet:
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.)
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt
des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für
die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch-
fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
b) Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub-
stufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
c) Ausfahren aus Schleusen  
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
Ausfahren:
ein festes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3237)
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren  
für Fahrzeuge mit Seelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Freifahrer:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts-
polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45
Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des
Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt
geregelt wird.
 
a) Einfahren verboten  
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
die Freigabe wird vorbereitet:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
an der Seitenmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht.
(Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3238)
c) Einfahren für Freifahrer  
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
an der Seitenmauer festmachen:
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen
grünen Licht.
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der
die Seitenmauer liegt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
d) Einfahren für Sportfahrzeuge:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals  
a) Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
 
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
Einfahren:
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet
werden:
ein unterbrochenes weißes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für
die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz-
lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
 
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das
mittlere weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
ein unterbrochenes rotes Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3239)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere
weiß;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für Schleppverbände:
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
für alle Fahrzeuge:
drei unterbrochene rote Lichter übereinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen:
ein weißes Gleichtaktlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
ein unterbrochenes grünes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel  
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal  
Ausfahren verboten:
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Ver-
kehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren:
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken roten Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3240)
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken  
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
Weiterfahren
ohne Einschränkungen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem
linken grünen Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm
(Altarm der Teerhofinsel)
 
a) Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes Sichtzeichen.
 
A.25Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
A.26Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk
Einfahren verboten:
ein rotes schnelles Funkellicht.
Zeichen (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.Warnzeichen und Hinweiszeichen  
B.1 Fährstelle 
a) für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
b) für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über
einem waagerechten weißen Band.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3241)
B.2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
 
a) in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafel;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende
gelbe Tafeln nebeneinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.3Fernsprechstelle
quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.4Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c)
quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand.
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober-
reider 1 begrenzt.)
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.5Wasserski
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißem Symbol eines Wasserskiläufers.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3242)
B.6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung  
Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze
unten.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.7Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.8Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern
erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3243)
B.9Segelsurfbretter
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das
Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol
eines Segelsurfers.
ohne amtliche Abbildung, die Änderung lautete nur:

"Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segelsurfers."
wird die Darstellung einer rechteckigen
blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers
eingefügt." (BGBl. I 1999 S. 1939)
B.10Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von
Schiffahrtswegen
Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der
Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe,
Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen.
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
(ggf. ohne Farbe).
Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit
dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
B.11Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
a) Steuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne
Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3244)
 b) Backbordseite des Fahrwassers:
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange
(ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See begin-
nend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit
einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in
Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3),
Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder
Iso/Glt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
B.12(aufgehoben) 
B.13Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band.
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3245)
 b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite
des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr-
wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der
Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer
des abzweigenden oder die letzte Nummer des
einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot.
Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1).
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/
Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet
werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend
beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser
mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden
Beschriftung bezeichnet werden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
B.14Reeden
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne oder Leuchttonne.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder
abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr. (2) oder Oc(3)/Ubr.(3).
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines
Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechen-
den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11),
die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschrie-
benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer
anzeigt.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3246)
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
liche Güter befördern:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „P", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr-
zeuge:
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne.
Beschriftung: großes schwarzes „Q", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
B.15 Gefahrenstellen
Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und
sonstige Schiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder
mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen
Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
a) Nord-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3247)
b) Ost-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
c) Süd-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(6)+LFl/SFkl.(6)+Blk. oder
VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
d) West-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung.
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen
zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
e) Einzelgefahrenstelle
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten
Band.
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß.
Kennung: Fl(2)/Blz.(2).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3248)
 f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren-
stellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein
Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit
der Kennung „D" versehen.
 
B.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffent-
lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des
Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb.
Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren-
tonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb.
Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Bei-
spiel g) nur Fl(5)/Blz.(5).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3249)
Beispiele für Beschriftung:  
a) Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militäri-
scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei-
ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten
gewarnt wird.
Beschriftung: „Warngebiet" oder „Warn.-G".
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum
Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen,
Spierentonnen oder Stangen ein
Toppzeichen: gelbes liegendes Kreuz.
 
b) Warnstelle
Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver-
messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische
Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen
Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
Beschriftung: „Warnstelle" oder „Warn-St.".
 
c) Fischereigründe
Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschel-
kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
Beschriftung: „Fischerei" oder „Fisch".
Toppzeichen: gelber Körper in Form eines Fisches.
 
d) Baggerschüttstelle
Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird.
Beschriftung: „Schüttstelle" oder „Schütt-St.".
 
e) Kabel und Rohrleitungen
Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen.
Beschriftung: „Kabel", „K", „Pipeline" oder „Pipe".
 
f) Gemessene Meile
Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;
Beschriftung: „Meile".
 
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS)
Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano-
graphische Daten gemessen werden;
Beschriftung: „ODAS".
Kennzeichnung: Fl(5)/Blz.(5).
 
B.17Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb.
Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.".
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3250)


Abschnitt II - Schallsignale


C.1Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.2Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.3 Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten
Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)
 
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.4Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
von See
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse):
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden
Dauer.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen
von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
C.6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus  
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)  
in die rechte Schleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3251)




 

Zitierungen von Anlage I SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... seewärts der Basislinie, 2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.  ...
§ 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmungen (vom 07.10.2018)
...  die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den ... Fahrwasser maßgebend; 3. Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene ...
§ 25 SeeSchStrO Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
... die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt 1.  ...
§ 30 SeeSchStrO Fahrbeschränkungen und Fahrverbote (vom 28.05.2011)
... Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
...  Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 ...
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
...  11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 ... an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I ) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro- jensdorf, wenn das ... Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I ) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

NOK-Weichenbefahrungsverordnung (NOKWeichBefV)
V. v. 09.07.2018 BAnz AT 31.07.2018 V1
§ 1 NOKWeichBefV
... Abweichend von Anlage I Abschnitt I Nummer A.22 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist für ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 im Sinne der Nummer 5.8 der Bekanntmachung zur ...