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Änderung § 1 SeeSchStrO vom 22.03.2012

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§ 1 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 1 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08'' N; 07° 01' 52'' O), Borkum (53° 34' 06'' N; 06° 45' 31'' O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35'' N; 06° 35' 00'' O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,

2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch;

4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;

5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);

7. Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde;

(Text neue Fassung)

6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);

7. Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);

8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;

9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;

10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;

11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Stör bis zum Pegel Rensing;



12. Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;

13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbahnbrücke in Pinneberg;



14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;

15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;

16. Gieselaukanal;

17. Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;

18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;

vorherige Änderung

19. Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;



19. Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;

20. Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;

21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.

(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744)) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.



(heute geltende Fassung)