Vierter Abschnitt - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Vierter Abschnitt Fahrregeln
§ 21 Grundsätze
§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
§ 23 Überholen
§ 24 Begegnen
§ 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
§ 27 Schleppen und Schieben
§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
§ 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

Vierter Abschnitt Fahrregeln

§ 21 Grundsätze


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des Siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber mittels Radar geortet haben.

(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln einzuhalten.

(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge.

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§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.

(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.

(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.

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§ 23 Überholen


§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.

(2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.

(3) Das Überholen ist verboten

1.
in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,

2.
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

3.
vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,

4.
innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn

1.
eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

2.
eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

3.
durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

4.
die Verkehrslage es erlaubt.

Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Kollisionsverhütungsregeln über UKW-Sprechfunk geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln.

(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.

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§ 24 Begegnen


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.

(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.

(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn

1.
eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

2.
eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

3.
durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

4.
die Verkehrslage es erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch das Schallsignal nach Nummer 5 der Anlage II.2 anzuzeigen. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antworten.

(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.

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§ 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die

1.
in das Fahrwasser einlaufen,

2.
das Fahrwasser queren,

3.
im Fahrwasser drehen,

4.
ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.

(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt

1.
in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den Strom gefahren ist,

2.
in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des Fahrwassers zu benutzen hat.

Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren ist.

(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

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§ 26 Fahrgeschwindigkeit


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an

1.
Häfen, Schleusen und Sperrwerken,

2.
festliegende Fähren,

3.
manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln,

4.
schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,

5.
außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt werden, sowie

6.
an Stellen, die durch die Sichtzeichen über Geschwindigkeitsbeschränkung oder durch die Flagge "A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet sind.

(2) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.

(3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden.

(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten.

(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.

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§ 27 Schleppen und Schieben


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.

(2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.

(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.

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§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

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§ 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.

(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.

(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten

1.
zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,

2.
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.

(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.

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§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

1.
Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

a)
gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, außer Gase und Gasgemische der Klasse 2.2 ohne Zusatzgefahr,

b)
flüssige Chemikalien nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (VkBl. 2007 S. 8, S. 80 und S. 152) in der jeweils geltenden Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Code in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder

c)
flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

als Massengut befördern,

2.
Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten Stoffe befördern,

3.
leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:

1.
Beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-Kanal und für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,

2.
es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,

3.
bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und

4.
die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 18. Mai 2011 BGBl. I S. 935 m.W.v. 28. Mai 2011

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§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen


§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett vorbehaltlich des § 26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Wasserflächen.

(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Kite- und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.

(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.



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