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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 965
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-306 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 5 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Textile Rohstoffe und Produkte,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Anwenden von Zeichentechniken,

10.
Entwickeln und Entwerfen von Dessins,

11.
Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,

12.
Elektronische Bildbearbeitung,

13.
Produkte und Marketing,

14.
Produktentwicklung,

15.
Produktionstechnisches Umsetzen.


§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

2.
Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen,

3.
trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,

4.
Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren,

5.
technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

6.
rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden

kann. Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines Entwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unterschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Produktentwicklung und technische Umsetzung,

3.
Produktentwurf sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, gestalterischer, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen,

2.
Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren,

3.
Marktinformationen auswerten, Dessins unter Berücksichtigung von Materialien, Herstellungstechniken, Modethemen und Kundenanforderungen entwerfen und aufbereiten,

4.
Entwürfe nach gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln und bearbeiten, technische Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsergebnisse präsentieren,

5.
maschinentechnische Informationen aufbereiten, Musterdatenträger erstellen, Musterproben erstellen, Warenausfall prüfen und optimieren,

6.
Anforderungsprofile von Produkten nach Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anfertigen und die produktionstechnische Umsetzung eines Entwurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf, Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und der Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des Warenausfalls in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

oder

2.
in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen.

(8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

2.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil



(siehe BGBl. I 2003 S. 965ff)