Änderung § 18 HWG vom 26.10.2012

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§ 18 HWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 18 HWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Werbematerial, das den Vorschriften des § 4 nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis zum 10. September 1998 geltenden Fassung, darf noch bis zum 31. März 1999 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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