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Änderung Artikel 38 RÜG vom 25.07.2017

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Artikel 38 RÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 38 RÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 38 Überprüfung von Feststellungsbescheiden nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung und dem Fremdrentenrecht


(Text neue Fassung)

Artikel 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393) geändert durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), ergangen sind.