- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
- 3.
- zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule,
- 4.
- zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule,
- 5.
- zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie,
- 6.
- zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten,
- 7.
- zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,
- 8.
- zur Teilnahme am Fernunterricht; § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
- 9.
- zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
- 1.
- zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird,
- 2.
- der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,
- 3.
- der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.