Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 6 Produktionserstattung



(1) Der Antrag auf Produktionserstattung ist bei der überwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster zu stellen.

(2) Die Produktionserstattung wird durch Bescheid festgesetzt. Erstattungsbescheide sind zu ändern oder zurückzunehmen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

(3) Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. Erstattungsforderungen sind unverzinslich.