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Anlage 5 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1978 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Anlage 5


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 1978 S. 706)



 

Zitierungen von Anlage 5 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MahnVfVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MahnVfVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MahnVfVV Zweitschriften, Ausfertigungen
... einer Zweitschrift für die Unterlagen der Partei zu versehen. (2) Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck ist für die dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung des ...
§ 3 MahnVfVV Zulässige Abweichungen
... Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf ...