Änderung § 2 Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 28.07.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung


(Text alte Fassung)

Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.

(Text neue Fassung)

Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.




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