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Änderung § 11 Bundes-Apothekerordnung vom 01.04.2012

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Abs. 2 ist Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,

2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2a erfüllt,

3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 1 gleichstehenden Staatsangehörigen, der
in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichgestellt. Die §§ 6, 7, 8, 10 und 13 finden entsprechende Anwendung. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht erteilt.

(2) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, aber die nicht die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder Satz 2 erfüllen, kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

2.
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
nicht selbst beseitigen kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. 2 Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. 3 Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 9 erteilt.

(1a) 1 Abweichend von
Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2 Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1 Die Erlaubnis
kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. 3 Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. 4 Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. 2 Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. 3 Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.