a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. 2 Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. | (Text neue Fassung) 1 Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. 2 Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. |