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§ 24 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen



(1) 1Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriften- und Namensänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). 2Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 24 RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 14 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 RentSV Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen (vom 01.07.2020)
... in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden. (2) § 24 Abs. 2 gilt ...
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen ( § 24 Abs. 1 Satz 1 ), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank." 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen" gestrichen. 4. § 31 Absatz 1 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
...  bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Tod" durch die Wörter „bei Tod oder ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 14 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt. 5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Renten Service wertet die ihm nach ...