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§ 31 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 31 Abrechnung



(1) 1Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten

1.
nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und

2.
nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung

zusammen. 2Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). 3In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. 4Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung. 5Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.

(3) 1Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. 2Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.





 

Frühere Fassungen von § 31 RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 20 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 449 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RentSV Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service
... im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen ( § 31 ) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die ...
§ 35 RentSV Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
... fällig. (3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen" gestrichen. 4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter „, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 449 9. ZustAnpV Renten Service Verordnung
... In § 3 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2, §§ 26, 28 Satz 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 4 und § 36 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 der Renten ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... der Rentenversicherung. Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend." 11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Soziales" die Wörter „und dem Bundesamt für ...