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Änderung § 9 RentSV vom 01.01.2009

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§ 9 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zahlweise


(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauenspersonen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, daß die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag zur Verfügung stehen; bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(Text neue Fassung)

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)