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Änderung § 14 RentSV vom 01.01.2012

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§ 14 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 14 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte


(Text alte Fassung)

(1) Geldinstitute können mit Zustimmung der Zahlungsempfänger unmittelbar beim Renten Service beantragen, daß neue Kontonummern der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden.

(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.

(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.

(Text neue Fassung)

(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird.

(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.

(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.

(4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Einsetzung als Zahlungsempfänger leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.

(5) Der Renten Service soll die Personen oder Stellen, die von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind, hierüber unterrichten.