§ 26 RentSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 26 RentSV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik | |
(Text alte Fassung) Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund. | (Text neue Fassung) Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund. |