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§ 3 - ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 3



(1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:

1.
aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;

2.
aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.

(2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.





 

Frühere Fassungen von § 3 ERP-Entwicklungshilfegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 247 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 125 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Entwicklungshilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERPEntwHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPEntwHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ERPEntwHiG (vom 08.09.2015)
... einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen. (2) In dem Umfang, in dem der Bund ... Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 125 9. ZustAnpV ERP-Entwicklungshilfegesetz
...  In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 247 10. ZustAnpV Änderung des ERP-Entwicklungshilfegesetzes
...  In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Entwicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil ...