(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach §
7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
(2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in §
3 Abs. 1 Nr. 1 oder §
3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.