Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat



(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) 1Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. 2In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgabe einen Ausschuß, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.

Anzeige


 

Zitierungen von § 27 MitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 MitbestG Grundsatz (vom 01.09.2009)
... die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, ...
§ 29 MitbestG Abstimmungen
... bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27 , 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ergibt eine Abstimmung im ...
§ 31 MitbestG Bestellung und Widerruf
...  (3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Abs. 3 bezeichnete Ausschuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der ...
§ 37 MitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 18.08.2006)
... einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. (2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Deutsche Post AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2343
§ 11 PostAGSa Vorsitzender und Stellvertreter
... Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ...

Satzung der Deutsche Postbank AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2346
§ 11 PostbAGSa Vorsitzender und Stellvertreter
... Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ...

Satzung der Deutsche Telekom AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2350
§ 11 TelekAGSa Vorsitzender und Stellvertreter
... Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ...