1Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt.
2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
§ 25 MitbestG Grundsatz (vom 01.09.2009) ... sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, ...