Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 29 Abstimmungen



(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. 2§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. 3Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

Anzeige


 

Zitierungen von § 29 MitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 MitbestG Grundsatz (vom 01.09.2009)
... sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29 , den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 1. ...
§ 37 MitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 18.08.2006)
... Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. (2) Die §§ 25 bis 29 , 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung DG BANK AG
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
§ 13 DGBankSa
... Bei einer erneuten Abstimmung über den Beschlußgegenstand gemäß § 29 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei nochmaliger ...