(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den
§§ 27,
31 und
32 etwas anderes bestimmt ist.
(2)
1Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
2§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden.
3Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
§ 25 MitbestG Grundsatz (vom 01.09.2009) ... sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29 , den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 1. ...
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102