§ 2 MitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 2 MitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 18 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anteilseigner | |
(Text alte Fassung) Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Genossen. | (Text neue Fassung) Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft. |