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Änderung § 8 MitbestG vom 18.08.2006

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§ 8 MitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 8 MitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Statut zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung, des Gesellschaftsvertrags oder des Statuts bestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.