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§ 6 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder § 4 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet oder etikettiert ist.