Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch (HdlKlRindFlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2387; 1992 I 384; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 7849-2-1-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
|

Anlage 2 Kategorien *)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

KategorieBezeichnungBeschreibung
KalbfleischKAFleisch mit Kalbfleischeigenschaften von Tieren, deren Schlachtkörper als Kälber zugeschnitten sind
JungrindfleischJRFleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
JungbullenfleischAFleisch von ausgewachsenen 1) jungen männlichen nicht kastrierten
Tieren 2) von weniger als zwei Jahren
BullenfleischBFleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
OchsenfleischCFleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
KuhfleischDFleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
FärsenfleischEFleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren


1)
Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.

2)
Die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere bestimmt sich nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 67 S. 23), der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001 (ABl. EG Nr. L 293 S. 8) geändert worden ist.

*)
Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABl. EG Nr. L 123 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HdlKlRindFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlRindFlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlKlRindFlV Einführung von gesetzlichen Handelsklassen
... Handelsklassen eingeführt. Die Handelsklassen gelten für Rindfleisch der in der Anlage 2 bezeichneten ...