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Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (VVG-Schlichtungsstellenverordnung - SStellV-VVG)

V. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 257
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 7610-15-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.


§ 2



Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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