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Änderung § 8 Konsulargesetz vom 01.01.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen


(Text neue Fassung)

§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen


vorherige Änderung

(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern besonders bezeichneten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Personenstandsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, soweit sie die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehefähigkeit, die Vornahme und Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Personenstandsurkunden über die Eheschließung betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2)
Der bei der Eheschließung errichtete Heiratseintrag ist zusammen mit den von den Verlobten beigebrachten Urkunden und sonstigen die Eheschließung betreffenden Vorgängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des Heiratseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden. Dieser gilt nach Zugang des Heiratseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist.

(3) Die Konsularbeamten sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines Deutschen eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist mit den
vorgelegten Unterlagen dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.



1 Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. 2 Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.