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Änderung § 11 Konsulargesetz vom 01.01.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen


(1) Testamente und Erbverträge sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§ 34 des Beurkundungsgesetzes, § 2258a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, §§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

(3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht abgesandt ist, oder wird eine solche Verfügung nach dem Tode des Erblassers beim Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eröffnung vornehmen. Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)