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Änderung § 12 Konsulargesetz vom 01.01.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122, 2008 I S. 1188
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Entgegennahme von Erklärungen


Die Konsularbeamten sind befugt,

1. Auflassungen entgegenzunehmen,

(Text alte Fassung)

2. eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,

(Text neue Fassung)

2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,

3. einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)