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1. Abschnitt - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen



Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,

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bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,

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Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.


§ 2 Übertragene konsularische Aufgaben



Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

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Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,

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Personenstandsangelegenheiten,

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Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,

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Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,

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Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,

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Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,

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Zustellungen,

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Überwachung der Einhaltung von Verträgen.




§ 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben



(1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.

(3) Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.


§ 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit



1Bei ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeamten die Schranken zu berücksichtigen, die sich aus dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht ergeben. 2Sie haben insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und sonstige Verträge zu beachten, soweit diese zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat in Kraft sind.