a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 478 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen § 2 Übertragene konsularische Aufgaben § 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben § 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit 2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse § 5 Hilfeleistung an einzelne § 6 Hilfe in Katastrophenfällen § 7 Hilfe für Gefangene § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger |
§ 10 Beurkundungen im allgemeinen § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 12 Entgegennahme von Erklärungen § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 15 Vernehmungen und Anhörungen § 16 Zustellungen § 17 Aufnahme von Verklarungen 3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten § 18 Kreis der Berufskonsularbeamten § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung 4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten § 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten § 21 Ernennung § 22 Besondere Pflichten § 23 Verabschiedung § 24 Erfordernis einer besonderen Ermächtigung 5. Abschnitt Gebühren und Auslagen § 25 Besondere gesetzliche Regelung § 26 Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten 6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 27 Begriffsbestimmung § 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) § 29 (Änderung von Gesetzen) § 30 Berlin-Klausel § 31 Inkrafttreten | |
§ 9a (neu) | § 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger |
(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind. (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen. (3) 1 Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. 2 Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet. |