Änderung § 1 NPNordSBefV vom 04.06.2016

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§ 1 NPNordSBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 NPNordSBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken

1. 'Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer' (Nationalparkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),

2. 'Hamburgisches Wattenmeer' (Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 63) und

3. 'Niedersächsisches Wattenmeer' (Verordnung über den Nationalpark 'Niedersächsisches Wattenmeer' vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 533)

nach dieser Verordnung geregelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.

 



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