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Änderung § 5 NPNordSBefV vom 04.06.2016

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§ 5 NPNordSBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 NPNordSBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

vorherige Änderung

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.

(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.



(2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.

(3) 1 Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. 2 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 3 Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.