NPNordSBefV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | NPNordSBefV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken 1. 'Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer' (Nationalparkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202), 2. 'Hamburgisches Wattenmeer' (Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 63) und 3. 'Niedersächsisches Wattenmeer' (Verordnung über den Nationalpark 'Niedersächsisches Wattenmeer' vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 533) nach dieser Verordnung geregelt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden. |
§ 5 | |
(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn | (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn |
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. | |
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden. (3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen. | (2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden. (3) 1 Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. 2 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 3 Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen. |