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Seefischereiverordnung (SeefiV)

V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2019 BGBl. I S. 434
Geltung ab 29.07.1989; FNA: 793-12-3 Fischerei
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) wird verordnet:


§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer



Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.




§ 2 Beschränkungen der Fischerei



(1) 1Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. 2Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,

1.
in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und

2.
in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)

nicht gefischt werden. 2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1.000 gefischt werden. 4Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. 5Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen.

(4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehene Maschinenleistung aufweisen, verboten.




§ 3 Kontrollmaßnahmen



(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung

-
der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften,

-
der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und

-
des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

zu ermöglichen.

(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine behördliche Überprüfung oder Sicherstellung von Beweismaterial zu erschweren oder zu verhindern,

1.
die Fischereitätigkeit betreffende Papiere oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer Form,

2.
einen Fang,

3.
ein Netz,

4.
ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung,

5.
eine Maschinenanlage oder

jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu manipulieren oder zu vernichten.

(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.

(5) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat.

(6) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen.




§ 4 Vermarktungskontrollen



Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.




§ 5 Verbindliche Anlandeorte



(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.

(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.

(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs.




§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten



(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen

1.
Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,

2.
Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen,

3.
Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,

werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten, dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küstennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlande- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte für Anlandungen und Umladungen,

2.
herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und Umladungen,

3.
verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkeiten,

4.
mögliche Risiken von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen bei einem geringen Kontrollumfang,

5.
mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nichtbezeichnung oder beschränkter Anlande- oder Umladezeiten für die Wirtschaft.




§ 7 Ausnahmen



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die

1.
nur für Zwecke

a)
der wissenschaftlichen Forschung oder

b)
für die Bestandsaufstockung

oder bei dieser Gelegenheit oder

2.
befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird,

von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden.

(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.




§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen



(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt,

1.
teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen,

2.
verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen,

3.
kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen.

(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen.

(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs.




§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen



1Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. 2Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen.




§ 10 Logbuchführung



(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils

1.
die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und

2.
die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes

im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln.

(4) 1Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). 2Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über

1.
den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,

2.
alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),

3.
die Anzahl der Seetage,

4.
die Bezeichnung des Anlandehafens und

5.
den je Art erzielten Erlös.

3Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. 4Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. 5Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. 6Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen.




§ 11 Umladeerklärung



(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat.

(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder empfangene Menge einzutragen, die von der tatsächlich umgeladenen oder empfangenen Menge um mehr als 10 vom Hundert abweicht.

(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.

(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.




§ 12 Anlandeerklärung



(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles

1.
in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr,

2.
im Übrigen von zehn Meter oder mehr

hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.

(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt.




§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei



(1) 1Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union

1.
zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem,

2.
zum elektronischen Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten und

3.
zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung

gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt.

(2) 1Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt. 2Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form

a)
der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,

b)
des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder

c)
der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5

Punkte festgesetzt worden sind.

(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in deren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Gebiete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen sind.




§ 14 Fanggerät



(1) 1Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.

(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.

(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden.

(5) 1Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. 2In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. 3Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen.




§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen



(1) 1Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. 2Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. 3Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.

(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.




§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße



(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
Schongebiet ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist,

2.
Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in einem bestimmten geografischen Gebiet zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist.




§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen



(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde.

(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang

1.
über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten oder erfassen zu lassen,

2.
an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der registrierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetragenen Käufer oder

3.
an eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorganisation erstmalig zu verkaufen.

Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und eingetragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstverkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug Seefischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.




§ 18 Rückverfolgbarkeit



(1) 1Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. 2Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. 3Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend.

(2) 1Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt gemacht werden können. 2Er hat ferner sicherzustellen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmittelbar am Los angebracht ist. 3Er hat die in Satz 1 genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeugnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel verpflichtet,

1.
sicherzustellen, dass jedes Los von Seefischereierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los angebrachten Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

2.
die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen,

3.
sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden und

4.
die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der gleichen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt wird. 2Die Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegangenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt worden ist.

(5) 1Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. 2Die näheren Bestimmungen nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben unberührt.

(6) 1Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt. 2Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sind von den Anforderungen des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag und pro Verbraucher nicht überschreiten.




§ 19 Übernahmeerklärung und Transport



(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.

(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 Euro oder mehr erreichen, haben nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Aufforderung unverzüglich vorlegen.




§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen



(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgängen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Bewilligung des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der Antragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereierzeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann.




§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft



(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,

1.
die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,

2.
die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und

3.
die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren.

(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.




§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,

3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt,

4.
entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet,

5.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt,

6.
entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft,

7.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt,

8.
entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet,

9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden,

10.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,

11.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt,

12.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder

14.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,

2.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,

4.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,

5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,

6.
entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,

12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,

16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,

17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

18.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,

19.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

20.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,

21.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

23.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 23 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(8) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (BGBl. II S. 1065),

2.
die Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBl. II S. 34),

3.
die Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 (BGBl. II S. 1109),

4.
die Vierte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBl. II S. 471) und

5.
die Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBl. II S. 258)

jeweils zuletzt geändert durch das Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876).




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird



Bastardmakrele (Stöcker) Blauer Wittling
BlaulengButte
EberfischGabeldorsch
GelbschwanzflunderGlattbutt
GoldlachsGrenadierfische
HeringKabeljau
KaisergranatKalmar
LachsLeng
LimandeLodde
MakreleRauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
RotbarschRotzunge
Sämtliche Haie Sämtliche Rochen
Sämtliche Thunfische Sandaal
SchellfischScholle
Schwarzer Degenfisch Schwarzer Heilbutt
SchwertfischSeehecht
Seelachs (Köhler) Seeteufel
SeezungeSprotte
SteinbuttStintdorsch
WittlingWolfsbarsch





Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst (BGBl. 1989 I S. 1487)



Artikel 92 Nr. 4 G. v. 2.8.1994 (BGBl. I S. 2018):

In Anlage 2 werden am Ende die Worte "Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.


Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Verbindliche Anlandeorte



Nordsee
Westeraccumersiel
Bensersiel
Brake
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Ditzum
Dorum
Fedderwardersiel
Greetsiel
Harlesiel
Hooksiel
Neuharlingersiel
Norddeich
Spieka-Neufeld
Varel
Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)
Wremen
Hamburg
Büsum
Husum
Hafen am Eidersperrwerk
Schlüttsiel
Dagebüll
Hörnum
Ostsee
Burgstaaken
Eckernförde
Heiligenhafen
Heikendorf
Kappeln
Laboe
Maasholm
Niendorf
Stein-Wendtorf
Travemünde
Wismar
Rostock (nur Frostfisch)
Barhöft
Sassnitz
Mukran
Freest





Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)



Abschnitt 1 Technische Beschreibung des Steerts eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA


1.
Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes

a)
Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.

b)
Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

c)
Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.

2.
Netztuch des Fluchtfensters

a)
Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

b)
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

c)
Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

3.
Anbringung des Fluchtfensters

a)
Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.

b)
Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.

c)
Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

4.
Größe des Fluchtfensters

a)
Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, stehen bleiben.

b)
Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen höchstens zwei Sensoren angebracht sein.

5.
Reparatur des Fensters

Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Fluchtfensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Maschen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert wurde.

6.
Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen

a)
Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.

b)
Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

c)
Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

Abschnitt 2 Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes


1.
Begriffsbestimmung

T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.

2.
Maschenöffnung

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

3.
Garnstärke

Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.

4.
Konstruktion

a)
Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.

b)
Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.

c)
An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger verbunden sein.

Abschnitt 3 Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergittereinsatzes


1.
Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz

a)
Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.

b)
Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.

c)
Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/ Trichternetz in den Steert gelangen können.

d)
Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.

e)
Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen beziehungsweise an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.

2.
Technische Merkmale Sortiergittereinsatz

a)
Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.

b)
Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.




Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems



1234
Lfd.
Nr.
Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs-
system (VMS) zu übermittelnden Daten
§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
3
2Einsatz von verbotenem oder nicht vor-
schriftsmäßigem Fanggerät
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative
des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative
und Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite
Alternative der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung
4
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeich-
nung, Identität oder Registrierung
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von
Beweismaterial für eine Untersuchung
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiver-
ordnung
5
5Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen
die geltenden Rechtsvorschriften
§ 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei-
organisation in einer Weise, die mit den Er-
haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt
a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation
(NAFO):
§ 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (N EAFC):
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
7Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem
betreffenden Küstenstaat erteilte gültige
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer
Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen
der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 52 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 53 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 56 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 68 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 69 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
§ 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beach-
ten
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiver-
ordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 30 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 31 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu-
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa-
tion geführt sind, oder Durchführung gemein-
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher
Schiffe
§ 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
§ 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes
7