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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzblasinstrumentenmacher/zur Holzblasinstrumentenmacherin (HolzbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-224 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.