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Änderung § 6 VwRehaG vom 21.12.2007

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§ 6 VwRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 VwRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes


(Text alte Fassung)

Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)