§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver.
interne Verweise§ 2 PrLagerhBeihV Zuständigkeit ... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 6 PrLagerhBeihV Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten ... weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet, 1. ordnungsgemäß ... b) an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist zu melden, soweit er Gegenstand eines ...
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