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§ 6 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 6 Anerkennung von Prüfungen



(1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. 2Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.

(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.



 

Zitierungen von § 6 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DRiG Voraussetzungen für die Berufungen
... eintritt, 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz ...
§ 122 DRiG Staatsanwälte (vom 01.08.2021)
... Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Reform der Juristenausbildung
G. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2592
Artikel 3 JurAusbRefG Übergangsvorschriften
... Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden. (3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung
G. v. 20.11.1992 BGBl. I S. 1926; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 2 JurAusbVerkG
... zu einem durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht beenden. § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ...