§ 7 Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
interne Verweise§ 122 DRiG Staatsanwälte (vom 01.08.2021) ... Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7 ) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine ...
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