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§ 19 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 19 Rücknahme der Ernennung



(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1.
wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß,

2.
wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat,

3.
wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

4.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.

(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.



 

Zitierungen von § 19 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 DRiG Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
... einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die ...
§ 120 DRiG Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
... wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt ...