Tools:
Update via:
§ 38 - Deutsches Richtergesetz (DRiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
7 frühere Fassungen | wird in 137 Vorschriften zitiert
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
7 frühere Fassungen | wird in 137 Vorschriften zitiert
§ 38 Richtereid
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 38 Deutsches Richtergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/2075/a29427.htm