Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
|

§ 43 Beratungsgeheimnis



Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 43 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 DRiG Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters (vom 15.06.2017)
... wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren ( § 43 ). (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 4 HwOSchlVerfV Beschlüsse der Schlichtungskommission
... (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes ...