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§ 64
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§ 64 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972
BGBl. I S. 713
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1
Richter
14 weitere Fassungen
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wird in 160 Vorschriften zitiert
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Abschnitt 3 Dienstgericht des Bundes
§ 63
←
→
§ 65
§ 64 Disziplinarmaßnahmen
§ 64 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
§ 63
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→
§ 65
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Zitierungen von
§ 64 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 83 DRiG Verfahrensvorschriften
(vom 12.02.2009)
... Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, §
64
Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen ...
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