Änderung § 71 DRiG vom 01.04.2009

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§ 71 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 71 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Bindung an Rahmenvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Richter gemäß den §§ 72 bis 84 und, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, auf der Grundlage des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu regeln. Sie haben dabei die gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern zu berücksichtigen.

(2) Soweit die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
für Angelegenheiten der Richter zuständig ist, muß mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Richter sein.

(3) Für die Richter
im Landesdienst gelten die §§ 123 bis 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.



Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.




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