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Änderung § 76d DRiG vom 01.04.2009

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§ 76d DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 76d DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76d Freistellungen und berufliches Fortkommen


(Text neue Fassung)

§ 76d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 76a oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.